Allgemeine Geschäftsbedingungen für Support und zusätzliche Dienstleistungen
1 Anwendbarkeit und Vertragsgegenstand
1.1 Anwendbarkeit. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Support und zusätzliche Dienstleistungen („Support-Bedingungen“) gelten für jede Vereinbarung („Support-Vereinbarung“) zwischen dem Dienstleister (wie unten definiert) und dem im Bestellformular genannten Kunden („Kunde“) über Support und/oder zusätzliche Dienstleistungen (wie unten definiert) für die SaaS-Lösung von flair.hr (wie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für SaaS von flair.hr definiert).
1.2 Dienstleister. Dienstleistungen können von flair.hr, einem verbundenen Unternehmen von flair.hr oder einem autorisierten Anbieter erbracht werden (jeweils ein „Dienstleister“). „flair.hr“ bezeichnet die flair.hr GmbH, c/o The BYRO, Müllerstrasse 27, 80469 München. „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet jede Kapitalgesellschaft oder sonstige Einheit, die flair.hr oder eine Nachfolgeeinheit kontrolliert, von flair.hr oder einer Nachfolgeeinheit kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit flair.hr oder einer Nachfolgeeinheit steht. Eine Kapitalgesellschaft oder sonstige Einheit gilt als kontrollierend gegenüber einer anderen Kapitalgesellschaft oder Einheit, wenn sie (i) direkt oder indirekt fünfzig Prozent (50 %) oder mehr der stimmberechtigten Anteile oder sonstigen Beteiligungen hält, (ii) die Befugnis hat, mehr als die Hälfte der Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder dieser anderen Kapitalgesellschaft oder Einheit zu wählen, oder (iii) aufgrund eines Vertrags oder auf andere Weise in der Lage ist, die Angelegenheiten dieser anderen Kapitalgesellschaft oder Einheit zu steuern. „Autorisierter Anbieter“ bezeichnet jede Person oder Einheit, die von flair.hr autorisiert und beauftragt wurde, Dienstleistungen gemäß diesen Support-Bedingungen zu erbringen.
1.3 Geschäftliche Nutzung. Diese Support-Bedingungen gelten ausschließlich für Unternehmer, unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie für sonstige gewerbliche oder berufliche Kunden.
1.4 Ausschluss der Geschäftsbedingungen des Kunden. Diese Support-Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil der Support-Vereinbarung, wenn und soweit der Dienstleister vorab ausdrücklich zugestimmt hat, dass diese Bedingungen auf die Support-Vereinbarung Anwendung finden. Dieses Erfordernis der vorherigen Zustimmung gilt in jedem Fall, auch wenn der Dienstleister mit der Erbringung von Dienstleistungen ohne Vorbehalt hinsichtlich der ihm bekannten Geschäftsbedingungen des Kunden beginnt.
1.5 Zusätzliche Bedingungen. Zusätzlich zu den gemäß diesen Support-Bedingungen erbrachten Dienstleistungen kann der Dienstleister weitere Dienstleistungen erbringen, die besonderen Bedingungen unterliegen.
(a) Die Bereitstellung von SaaS-Lösungen unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für SaaS von flair.hr.
(b) Die Erbringung von Implementierungsleistungen unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Implementierungsleistungen.
2 Support-Vereinbarung
2.1 Support-Vereinbarung. Im Sinne dieser Support-Bedingungen bezeichnet eine Support-Vereinbarung diese Support-Bedingungen zusammen mit einem oder mehreren der folgenden Dokumente (soweit anwendbar):
(a) dem Bestellformular („Bestellformular“);
(b) der Leistungsbeschreibung („SOW“);
(c) der Service-Level-Vereinbarung für Premium-Support („PSLA“);
(d) der Auftragsverarbeitungsvereinbarung („DPA“);
(e) allen Dokumenten, auf die in den Dokumenten Bezug genommen wird.
2.2 Widersprüche. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Support-Bedingungen und einem der in Ziffer 2.1 genannten Dokumente haben die Bestimmungen im Bestellformular Vorrang vor den Bestimmungen dieser Support-Bedingungen und der SOW, und die Bestimmungen der SOW haben Vorrang vor diesen Support-Bedingungen. Mit Ausnahme der DPA haben diese Support-Bedingungen Vorrang vor allen anderen Dokumenten, auf die in diesen Support-Bedingungen Bezug genommen wird.
3 Abschluss der Support-Vereinbarung
3.1 Vertragsparteien. Für die Nutzung der vom Dienstleister gemäß den Support-Bedingungen erbrachten Dienstleistungen schließt der Kunde den Vertrag ausschließlich mit dem Dienstleister. Salesforce, Inc. ist keine Vertragspartei in Bezug auf die vom Dienstleister gemäß den Support-Bedingungen angebotenen und erbrachten Dienstleistungen.
3.2 Bestellformular. Der Dienstleister stellt dem Kunden ein Bestellformular zur Verfügung, das beim Dienstleister zur Aufgabe einer Bestellung eingereicht werden kann. Alle vom Dienstleister in einem Bestellformular abgegebenen Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden mit Annahme des Bestellformulars durch den Dienstleister gemäß Ziffer 3.3 verbindlich.
3.3 Abschluss. Der Kunde kann durch Einreichung eines Bestellformulars unter Bezugnahme auf diese Support-Bedingungen ein Angebot abgeben. Die Support-Vereinbarung kommt mit Annahme des jeweiligen Bestellformulars durch den Dienstleister zustande und gilt ab dem Wirksamkeitsdatum.
3.4 Zusätzliche Vereinbarungen und Änderungen. Jede zusätzliche Vereinbarung zur Support-Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform und muss ausdrücklich auf die jeweilige Support-Vereinbarung Bezug nehmen. Jede Änderung eines vom Dienstleister angenommenen Bestellformulars bedarf der Textform und gilt nur für das betreffende Bestellformular, für das die Änderung vereinbart wurde. Dienstleistungen, die nicht von diesen Support-Bedingungen umfasst sind, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen Dienstleister und Kunde.
4 Umfang der Dienstleistungen
4.1 Dienstleistungen. Der Dienstleister erbringt für den Kunden technischen Support („Support-Dienstleistungen“) und/oder zusätzliche Dienstleistungen („Zusätzliche Dienstleistungen“) gemäß Bestellformular und SOW (zusammen die „Dienstleistungen“). Support-Dienstleistungen im Sinne dieser Bedingungen umfassen die im Bestellformular und in der PSLA genannten Dienstleistungen und werden nachfolgend näher beschrieben. Zusätzliche Dienstleistungen im Sinne dieser Bedingungen umfassen die im Bestellformular und in der SOW genannten Dienstleistungen und können beispielsweise die Entwicklung und Implementierung zusätzlicher Funktionen, weitere Anpassungen der SaaS-Lösung und individuelle Schulungen umfassen. Der Nutzer-Helpdesk (Ziffer 4.5) als erste Anlaufstelle für jede Erst Anfrage wird stets von flair.hr gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für SaaS von flair.hr bereitgestellt.
4.2 Beschreibung der Dienstleistungen. Der Umfang, die Art und die Eigenschaften der in dem jeweiligen Bestellformular, der SOW, der PSLA oder einem anderen auf die Support-Vereinbarung anwendbaren Dokument beschriebenen Dienstleistungen stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften und keine Garantie dar und dürfen unter keinen Umständen als solche ausgelegt werden.
4.3 Standard-Support. Soweit Support im Rahmen der SaaS-Vereinbarung erbracht wird, die auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für SaaS von flair.hr geschlossen wurde, unterliegt dieser Support nicht diesen Support-Bedingungen. Jede Mängelbeseitigung und jede Standardwartung der SaaS-Lösung gelten nicht als Support-Dienstleistungen im Sinne dieser Support-Bedingungen und werden von flair.hr gemäß und vorbehaltlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für SaaS von flair.hr erbracht.
4.4 Premium-Support. Soweit im Bestellformular ausgewählt, erbringt der Dienstleister Premium-Support als Teil der Support-Dienstleistungen auf Grundlage dieser Support-Bedingungen und der anwendbaren PSLA.
4.5 Nutzer-Helpdesk. Zur Bestimmung der Art und zur Nachverfolgung von Kundenanfragen stellt flair.hr dem Kunden einen Nutzer-Helpdesk bereit, der den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für SaaS von flair.hr unterliegt. Der Nutzer-Helpdesk ist die erste Anlaufstelle für jede Kundenanfrage. Jede vom Kunden an den Nutzer-Helpdesk übermittelte Anfrage wird wie nachstehend beschrieben kategorisiert. Entsprechend der Kategorisierung der Anfrage werden die jeweiligen Maßnahmen durchgeführt. Der Nutzer-Helpdesk kategorisiert Anfragen wie folgt:
(a) Kategorisierung als Mangel: Wird die Anfrage als Mangel kategorisiert, reagiert flair.hr auf die Anfrage und beseitigt den Mangel gemäß und im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für SaaS von flair.hr.
(b) Kategorisierung als Support-Anfrage: Wird die Anfrage nicht als Mangel im vorstehenden Sinne kategorisiert, handelt es sich jedoch um eine Anfrage nach technischem Support (z. B. eine allgemeine Anfrage zur Nutzung der SaaS-Lösung oder einer ihrer Funktionen, Pläne zur Implementierung neuer Funktionen oder technische Probleme, die keinen Mangel der SaaS-Lösung darstellen), wird diese Anfrage von flair.hr als Support-Anfrage kategorisiert. Soweit eine Anfrage vom Nutzer-Helpdesk als Support-Anfrage kategorisiert wird, erbringt der Dienstleister Premium-Support in dem im Bestellformular ausgewählten Umfang und vorbehaltlich dieser Support-Bedingungen.
5 Gebühren und Zahlung
5.1 Gebühren. Der Kunde zahlt die Gebühren für die Dienstleistungen gemäß Bestellformular sowie alle weiteren dort genannten Gebühren („Gebühren“).
5.2 Rechnungsstellung. Die Gebühren werden dem Kunden gemäß den im angenommenen Bestellformular festgelegten Bedingungen und den Bestimmungen dieser Support-Bedingungen in Rechnung gestellt.
5.3 Fälligkeit. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum fällig und ohne Abzug auf das im Bestellformular angegebene Konto des Dienstleisters zu zahlen. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Steuern und sonstiger Abgaben.
5.4 Aussetzung der Dienstleistungen. Befindet sich der Kunde gemäß den in diesen Support-Bedingungen festgelegten Zahlungsbedingungen mit einer Zahlung in Verzug, ist der Dienstleister nach einer Mahnung mit angemessener Frist berechtigt, sämtliche Dienstleistungen auszusetzen, solange die Zahlung aussteht. Der Dienstleister informiert den Kunden in der Mahnung über die drohenden Folgen des Verzugs. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren bleibt während der Aussetzung der Dienstleistungen aufgrund des Zahlungsverzugs bestehen.
5.5 Zinsen. Auf jeden Betrag, der nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum vollständig bezahlt wurde, fallen täglich Zinsen in Höhe von jährlich neun Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz an, beginnend 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum und fortlaufend bis zur vollständigen Zahlung.
5.6 Aufrechnung. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen stützen.
6 Zusammenarbeit und Pflichten des Kunden
6.1 Zusammenarbeit. Die Parteien vereinbaren, eng und effizient im Geist gegenseitigen Vertrauens und nach Treu und Glauben zusammenzuarbeiten. Der Kunde wird insbesondere (i) die Anforderungen an die Dienstleistungen in ausreichendem Umfang spezifizieren; (ii) ordnungsgemäße Hinweise, Dokumentationen und Informationen bereitstellen, die für die Dienstleistungen erforderlich sind; (iii) die erforderlichen Materialien und Daten bereitstellen; (iv) Testdaten bereitstellen sowie die Testumgebung vorbereiten und bereitstellen; (v) Fehler, die im Rahmen des Test- oder Produktivbetriebs der erbrachten Dienstleistungen festgestellt werden, unverzüglich in reproduzierbarer und in jedem Fall nachvollziehbarer Form dokumentieren und dem Dienstleister mitteilen; (vi) auf eigene Kosten alle Einrichtungen, Geräte und angemessen qualifiziertes Personal für die Zusammenarbeit bereitstellen, soweit dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist; und (vii) diese Verpflichtungen und alle Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erfüllen und Erklärungen innerhalb der Fristen abgeben. Wird einer Partei bekannt, dass Informationen und Anforderungen, gleich ob von ihr selbst oder von der anderen Partei bereitgestellt, fehlerhaft, unvollständig, mehrdeutig oder undurchführbar sind, hat sie die andere Partei unverzüglich darüber sowie über die von ihr erkannten Folgen zu informieren.
6.2 Backups. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, Sicherungskopien der Kundendaten aufzubewahren. Der Kunde hat insbesondere vor jeder Dienstleistung und/oder jedem Zugriff durch den Dienstleister oder durch vom Dienstleister beauftragte Dritte auf seine Systeme eine vollständige Datensicherung aller System- und Anwendungsdaten vorzunehmen.
6.3 Fristen. Die Parteien vereinbaren im Bestellformular und den darin in Bezug genommenen Dokumenten, ob Fristen als verbindlich oder unverbindlich gelten sollen. Treffen die Parteien hierzu keine Regelung, sind die Fristen unverbindlich. Darüber hinaus steht die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen durch den Dienstleister unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch seine Lieferanten sowie der Erfüllung und Durchführung der Pflichten und Mitwirkungshandlungen durch den Kunde.
6.4 Verzug des Kunden. Erbringt der Kunde die von ihm zu verantwortenden Tätigkeiten nicht, werden die Verpflichtungen des Dienstleisters, die ohne diese Tätigkeit nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden können, für die Dauer dieses Verzugs ausgesetzt. Dadurch verursachte zusätzliche Aufwendungen sind vom Kunden zusätzlich zu den vereinbarten Gebühren gemäß Ziffer 4 an den Dienstleister zu erstatten. Gesetzliche Rechte des Dienstleisters zur Kündigung der Support-Vereinbarung bleiben hiervon unberührt.
7 Abnahme
7.1 Abnahme. Soweit gesetzlich vorgesehen oder in der Support-Vereinbarung vereinbart, bedürfen abgeschlossene Dienstleistungen der Abnahme, die gemäß den folgenden Bedingungen durchgeführt wird. Dies gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere Beratungs- und Supportleistungen, es sei denn, das Erfordernis der Abnahme der Dienstleistung ist in der Support-Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen. Die Abnahme eines Arbeitsergebnisses, z. B. der Entwicklung einer neuen Funktion, erfolgt gemäß den folgenden Bestimmungen dieser Ziffer.
7.2 Verfahren und Bedingungen. Der Dienstleister informiert den Kunden, dass die betreffende Leistung oder Teilleistung abnahmebereit ist. Unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung, führen Kunde und Dienstleister eine Abnahmeprüfung durch. Nach erfolgreichem Abschluss der Abnahmeprüfung muss der Kunde seine Abnahme unverzüglich schriftlich erklären (Textform genügt). Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistung oder Teilleistung alle wesentlichen Anforderungen erfüllt, die im jeweiligen Bestellformular und den diesem beigefügten oder darin in Bezug genommenen Dokumenten, insbesondere der SOW, festgelegt sind.
7.3 Fehler. Fehler, die in der zu prüfenden Leistung oder Teilleistung festgestellt werden, werden in die folgenden Fehlerkategorien eingeteilt:
(a) Fehlerkategorie 1: Aufgrund des Fehlers kann das System insgesamt oder der zu prüfende Teil des Systems nicht genutzt werden;
(b) Fehlerkategorie 2: Der Fehler verursacht erhebliche Einschränkungen bei der Nutzung wichtiger Funktionen, die aus Sicht des Kunden für einen angemessenen Zeitraum nicht durch geeignete Maßnahmen umgangen werden können;
(c) Fehlerkategorie 3: Alle sonstigen Fehler.
7.4 Verweigerung der Abnahme und Rücktrittsrecht. Der Kunde ist nur berechtigt, die Abnahme aufgrund von Fehlern der Fehlerkategorien 1 und 2 zu verweigern. Fehler der Kategorie 3 hindern die Abnahme nicht, werden jedoch im Rahmen der Mängelrechte behoben. Solche Fehler sind in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel aufzunehmen. Wird die Abnahme verweigert, beseitigt der Dienstleister die abnahmehindernden Fehler unverzüglich und legt die betreffende Leistung oder Teilleistung erneut zur Abnahme vor. Wird der Fehler nicht innerhalb einer ersten Frist behoben, setzt der Kunde eine angemessene zweite Frist. Wird der Fehler nicht innerhalb der zweiten Frist behoben oder ist eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen erfolglos geblieben, kann der Kunde vorbehaltlich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von der Support-Vereinbarung zurücktreten.
7.5 Protokolle. Auf Verlangen einer Partei wird am Ende der Abnahmeprüfung ein schriftliches Protokoll erstellt und von beiden Parteien unterzeichnet (die von beiden Parteien elektronisch unterzeichnete elektronische Form genügt). Festgestellte Fehler sind im Protokoll zu beschreiben, in Fehlerkategorien einzuteilen, und die Gründe für eine etwaige Verweigerung der Abnahme sind anzugeben.
7.6 Erklärt der Kunde die Abnahme nicht unverzüglich, kann der Dienstleister schriftlich eine Frist von sieben Kalendertagen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist nicht schriftlich die Gründe für die Verweigerung der Abnahme angibt.
7.7 Recht zur Zurückhaltung von Dienstleistungen. Der Dienstleister ist berechtigt, Dienstleistungen zurückzuhalten, wenn sich der Kunde mit der Abnahme einer Leistung oder Teilleistung in Verzug befindet.
8 Mängel nach Abnahme
8.1 Die vom Dienstleister erbrachten Dienstleistungen entsprechen im Wesentlichen der Beschreibung in der jeweiligen Support-Vereinbarung. Im Falle von Mängeln sind die Rechte des Kunden ausgeschlossen (i) bei geringfügigen oder unerheblichen Abweichungen von den vereinbarten oder vorausgesetzten Eigenschaften und (ii) bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der Nutzung.
8.2 Im Falle eines Mangels kann der Kunde Nacherfüllung verlangen. Der Dienstleister hat das Recht, zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu wählen. Wird der Mangel nicht innerhalb einer ersten Frist behoben, setzt der Kunde eine angemessene zweite Frist. Wird der Mangel nicht innerhalb der zweiten Frist behoben oder ist eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen erfolglos geblieben, kann der Kunde vorbehaltlich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von der Support-Vereinbarung zurücktreten.
8.3 Mängel sind dem Dienstleister mit einer detaillierten Beschreibung der Auswirkungen des Mangels mitzuteilen.
8.4 Etwaige Schadensersatzansprüche unterliegen den in Ziffer 9 festgelegten Beschränkungen.
8.5 Änderungen oder Ergänzungen der Dienstleistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte vornimmt, führen zum Wegfall der Mängelrechte des Kunden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Ergänzung den Mangel nicht verursacht hat. Der Dienstleister ist ebenfalls nicht verantwortlich für Mängel, die durch unsachgemäße Nutzung oder unsachgemäßen Betrieb oder durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden verursacht werden.
8.6 Der Dienstleister kann die Beseitigung von Mängeln oder die Lieferung von Ersatz verweigern, bis der Kunde die vereinbarten Gebühren an den Dienstleister gezahlt hat, abzüglich eines Betrags, der dem wirtschaftlichen Wert des Mangels entspricht.
9 Haftung
9.1 Haftung. Der Dienstleister haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Hauptpflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Support-Vereinbarung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vernünftigerweise vertrauen durfte („Wesentliche Verpflichtung“ – Kardinalpflicht), ist die Haftung des Dienstleisters auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Parteien verstehen, dass der typische vorhersehbare Schaden regelmäßig das jährliche Vertragsvolumen nicht übersteigt.
9.2 Haftungsausschluss. Der Dienstleister haftet nicht für leicht fahrlässige Verletzungen von Nebenpflichten, die keine wesentlichen Verpflichtungen sind. Soweit die Haftung des Dienstleisters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeitenden, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters.
9.3 Ausnahmen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln oder einer Beschaffenheitsgarantie, für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche aufgrund von Personenschäden (Leben, Körper oder Gesundheit). Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.
10 Laufzeit und Kündigung
10.1 Laufzeit. Die Support-Vereinbarung wird ab dem im Bestellformular angegebenen Wirksamkeitsdatum („Wirksamkeitsdatum“) wirksam und bleibt während der im Bestellformular angegebenen anfänglichen Vertragslaufzeit („Anfängliche Laufzeit“) wirksam. Die anfängliche Laufzeit verlängert sich nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit oder einer Verlängerungslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate (jeweils eine „Verlängerungslaufzeit“), sofern nicht eine Partei die Support-Vereinbarung mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende der jeweiligen anfänglichen Laufzeit oder Verlängerungslaufzeit kündigt (die anfängliche Laufzeit zusammen mit jeder Verlängerungslaufzeit zusammen die „Laufzeit“).
10.2 Kündigung durch jede Partei. Jede Partei kann die Support-Vereinbarung aus wichtigem Grund kündigen. Eine Kündigung der Support-Vereinbarung aus wichtigem Grund kann insbesondere aus einem der folgenden Gründe oder aus einem anderen Grund erfolgen:
(a) Vertragsverletzung: Aufgrund einer wesentlichen Vertragsverletzung durch die andere Partei. Außer in Fällen, in denen die Leistung durch eine Partei dauerhaft unmöglich ist, darf die nicht verletzende Partei die Support-Vereinbarung nur kündigen, wenn sie der anderen Partei eine schriftliche Mitteilung zukommen lässt und der anderen Partei eine angemessene Frist von mindestens dreißig Kalendertagen zur Behebung der wesentlichen Vertragsverletzung einräumt und diese wesentliche Vertragsverletzung nicht innerhalb der von der nicht verletzenden Partei in der Inverzugsetzung gewährten Frist behoben wird. Für Fehler und Mängel der Dienstleistungen gelten die besonderen Bestimmungen zu Nachbesserungsfristen in Ziffer 7.4 und Ziffer 8.2. Jede Verletzung der Zahlungspflicht durch den Kunden stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar; oder
(b) Fehlende Mittel: wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, diese Zahlungen einstellt oder einen Antrag auf Insolvenz, Liquidation oder ein ähnliches Verfahren stellt.
10.3 Kündigung durch den Dienstleister. Darüber hinaus kann der Dienstleister die Support-Vereinbarung während der Laufzeit aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde gegen Ziffer 11 (Freistellung), Ziffer 12 (Rechte des geistigen Eigentums) oder Ziffer 14 (Vertraulichkeit) verstößt; oder
10.4 Gebühren. Wird die Support-Vereinbarung vor Abschluss der Dienstleistungen oder einzelner Arbeitsergebnisse gekündigt, ist der Dienstleister berechtigt, einen Betrag zu berechnen, der den Dienstleistungen oder Arbeitsergebnissen entspricht, die er bis zur Kündigung der Support-Vereinbarung erbracht hat. Mit Kündigung der Support-Vereinbarung werden alle unbezahlten Gebühren sofort fällig und zahlbar, und der Kunde hat keinen Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren, die für eine vordefinierte Laufzeit im Voraus gezahlt wurden, z. B. jährliche Supportgebühren; diese sind nicht erstattungsfähig.
10.5 Form. Jede Kündigungserklärung bedarf mindestens der Textform.
10.6 Gesetzliche Rücktrittsrechte. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben in dem in Ziffer 7.4 und Ziffer 8.2 angegebenen Umfang unberührt.
11 Freistellung
1. Der Kunde stellt den Dienstleister, dessen Lieferanten und Anbieter sowie deren jeweilige Mitarbeitende, leitende Angestellte, Geschäftsführer und Vertreter von allen Ansprüchen, Schäden, Verbindlichkeiten, Verlusten, Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Rechtsanwaltsgebühren) frei, die entstehen aus oder im Zusammenhang stehen mit: (i) der Nutzung der Dienstleistungen durch den Kunden, die nicht im Einklang mit der Support-Vereinbarung steht; (ii) einem Verstoß gegen Gesetze oder Rechte Dritter durch die Nutzung der Dienstleistungen durch den Kunden; (iii) einem Verstoß durch den Kunden oder einen seiner Mitarbeitenden; (iv) dem Betrieb, der Kombination oder der Nutzung der Dienstleistungen in Verbindung mit eigenen Daten, Informationen, Inhalten, Software, Materialien oder Dienstleistungen des Kunden und/oder in Verbindung mit Daten, Informationen, Inhalten, Software, Materialien oder Dienstleistungen Dritter; (v) einer Anpassung oder abweichenden Konfiguration der Dienstleistungen, die vom Kunden vorgenommen oder veranlasst wurde, oder von einem Dritten, dem der Kunde den Zugriff auf die Dienstleistungen ermöglicht oder gestattet; (vi) Ansprüchen eines Mitglieds oder Mitarbeitenden des Kunden oder eines Dienstleisters oder sonstigen Dritten, dem der Kunde den Zugriff auf die Dienstleistungen ermöglicht oder gestattet; und (vii) der unbefugten Nutzung von Marken, Bezeichnungen und Logos des Dienstleisters durch den Kunden. Nach Wahl des Dienstleisters verteidigt der Kunde den Dienstleister gegen solche Ansprüche.
12 Rechte des geistigen Eigentums
12.1 Geistiges Eigentum. Alle Arbeitsergebnisse auf Grundlage der Dienstleistungen sind durch Rechte des geistigen Eigentums, wie Urheberrechte, geschützt. Der Dienstleister ist und bleibt alleiniger Eigentümer und Inhaber aller Rechte des geistigen Eigentums an den im Rahmen der Dienstleistungen erstellten urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen. Die SaaS-Lösung ist durch Urheberrechte und andere Rechte des geistigen Eigentums geschützt. flair.hr und seine Lizenzgeber behalten ausschließlich alle Rechte, Titel und Ansprüche an der SaaS-Lösung. Der Kunde erwirbt keinerlei Rechte, außer den in Ziffer 12.2 ausdrücklich beschriebenen. Werden im Rahmen der Dienstleistungen gemäß diesen Support-Bedingungen Änderungen an der SaaS-Lösung zugunsten des Kunden vorgenommen, bleibt flair.hr alleiniger Eigentümer der geänderten oder angepassten SaaS-Lösung sowie rechtlicher Eigentümer und Inhaber aller Rechte daran, mit Ausnahme etwaiger Dritttechnologie (siehe Ziffer 12.3).
12.2 Rechtseinräumung. Vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der Support-Vereinbarung zwischen dem Dienstleister und dem Kunden auf Grundlage der Support-Bedingungen gewährt der Dienstleister dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares und nicht übertragbares Recht, zeitlich beschränkt auf die Laufzeit der Support-Vereinbarung, zur Nutzung der auf Grundlage der Dienstleistungen gemäß der Support-Vereinbarung erstellten Arbeitsergebnisse. Weitere Beschränkungen können in der jeweiligen Support-Vereinbarung aufgeführt sein.
12.3 Dritttechnologie. Soweit die Dienstleistungen Dritttechnologie enthalten (wie proprietäre Software oder Open-Source-Software), unterliegt diese Dritttechnologie den Geschäftsbedingungen Dritter, die diese Technologie regeln. Der Dienstleister kann den Kunden über Geschäftsbedingungen Dritter informieren, indem er in der Support-Vereinbarung darauf verweist, von Zeit zu Zeit eine andere schriftliche oder elektronische Mitteilung bereitstellt oder durch den jeweiligen Dritten. Die Anwendbarkeit von Geschäftsbedingungen Dritter ersetzt in Bezug auf diese Dritttechnologie alle Bestimmungen dieser Support-Bedingungen oder der darunter zwischen Dienstleister und Kunde geschlossenen Support-Vereinbarungen. Der Dienstleister ist nicht für diese Dritttechnologie verantwortlich, und diese Drittbedingungen regeln nicht die Dienstleistungen des Dienstleisters. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, diese Geschäftsbedingungen Dritter einzuhalten, wie sie von Zeit zu Zeit durch den Dritten aktualisiert werden. Sofern die Dritttechnologie nicht vom Dienstleister in die SaaS-Lösung integriert wird und einen untrennbaren Bestandteil davon bildet, liegt es in der alleinigen Verantwortung des Kunden, auf eigene Kosten angemessene Lizenzen für Dritttechnologie direkt von den jeweiligen Dritten zu erwerben.
13 Subunternehmer
Der Dienstleister ist berechtigt, Subunternehmer für die Erbringung der Dienstleistungen einzusetzen. Der Einsatz von Subunternehmern entbindet den Dienstleister nicht von seiner Verpflichtung gegenüber dem Kunden.